Fahrlässige Körperverletzung


Fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet.

Gemeint sind Verhaltensweisen, bei denen der Täter aus Unaufmerksamkeit oder Leichtfertigkeit die Körperverletzung herbeiführt. Im Falle der leichtfertigen Verursachung der Körperverletzung muss der Täter darauf vertraut haben, dass die Körperverletzung ausbleibt, andernfalls kommt Vorsatz in Betracht.

Bei einer Verurteilung sieht der Gesetzgeber Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vor (§ 229 StGB). Hinzu kommt, dass eine Verurteilung wegen einer Körperverletzung im Straßenverkehr den Eintrag von 5 Punkten im Verkehrszentralregister zur Folge hat.

Eine Verteidigung in einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung hat ihren Schwerpunkt im Ermittlungsverfahren, also vor Anklageerhebung. Der Verteidiger muss bestrebt sein, das Verfahren zur Einstellung zu bringen. Diese Möglichkeit besteht auch in den Fällen, in denen tatsächlich der Mandant sich einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht hat. Die Strafprozessordnung sieht Einstellungsmöglichkeiten auch in diesen Fällen vor. Erreicht werden kann dieses Ziel durch Sachvortrag zu Gunsten des Mandanten im Hinblick auf die diesen entlastenden Tatsachen. Allerdings sollte in der Regel eine Akteneinsicht durch den Verteidiger vorhergehen.

Im Falle der Einstellung hat der Mandant im Regelfall eine Geldauflage zu zahlen, die deutlich geringer ist als die Summe, die im Falle einer Verurteilung als Geldstrafe zu zahlen wäre. Weiter erfolgt im Falle der Einstellung keine Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister!