Versicherungsrecht


Wenige Mandanten wissen, dass auf sie vielfach massive versicherungsrechtliche Probleme zukommen, wenn sie uns aufsuchen. Anlass des ersten Kontakts ist regelmäßig der Vorwurf einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit.


Obliegenheitsverletzung


Im Rahmen der Haftpflichtversicherung bedeutet der Vorwurf einer Straftat versicherungsrechtlich den Vorwurf der Verletzung einer so genannten Obliegenheit. So ist mit dem Vorwurf der Verkehrsunfallflucht versicherungsrechtlich regelmäßig verbunden der Vorwurf der Verletzung der nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Aufklärungsobliegenheit. Je nach Schwere der Verletzung dieser versicherungsrechtlichen Pflicht droht ein Regress des Haftpflichtversicherers gegen seinen Versicherungsnehmer von 2500,00 € bis zu 5000,00 €.


Als Verletzung der Aufklärungsobliegenheit wird auch angesehen der so genannte Nachtrunk. Es handelt sich um eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht.


Eine häufig zu beobachtende Obliegenheitsverletzung in der Kaskoversicherung ist die Ernennung eines überhöhten Kaufpreises, um auf diese Weise eine höhere Entschädigungsleistung zu erreichen. Auch diese Obliegenheitsverletzung führt im Regelfall zur vollständigen Leistungsverhalten des Versicherers.


Nachvollziehbar ist, dass auch sonstige Falschangaben zu wertbildenden Faktoren, so insbesondere zum Kilometerstand, zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können.


Aber auch vor Eintritt des Versicherungsfalles können Obliegenheiten verletzt werden, die zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können. Zu nennen sind insbesondere die Leistungsfreiheit bei Vorliegen von Trunkenheit oder Fehlen des Führerscheins.


Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt hierbei im Außenverhältnis zum Schutz des Geschädigten bestehen, im Innenverhältnis wird der Versicherer leistungsfrei, allerdings nicht in vollem Umfang. Die Leistungsfreiheit und der Regressanspruch des Versicherers wird-in der Regel-auf einen Höchstbetrag von 5000 € beschränkt. Unbeschränkt ist in der Regel die Leistungsfreiheit des Versicherers in der Kaskoversicherung und Kraftfahrt-Unfallversicherung.


Grobe Fahrlässigkeit


Dass bei Vorsatz des Fahrers der Versicherungsschutz in aller Regel (Ausnahmen gibt es immer) ausgeschlossen ist, versteht sich von selbst. Weniger bekannt, aber von umso größerer Bedeutung ist im Rahmen der Kaskoversicherung der Vorwurf, der Versicherte habe grob fahrlässig gehandelt.


Grob fahrlässig handelt, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und in ungewöhnlich hohem Maße dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.


Relevante Fallgruppen sind die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit, dass nicht sorgfältig verwahren von Fahrzeugschlüsseln, der Rotlichtverstoß, Übermüdung am Steuer, mangelnde Sicherung des Fahrzeuges, leichtfertige Fahrweise sowie die Fahrzeugüberlassung an einen Fremden.


Das neue Versicherungsvertragsgesetz


Insbesondere bei der groben Fahrlässigkeit besteht nach der Einführung des Versicherungsvertragsgesetzes 2008 hinsichtlich der Rechtsfolgen noch Verunsicherung. Mit der Einführung des Versicherungsvertragsgesetzes 2008 ist weggefallen das so genannte alles-oder-nichts-Prinzip. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es bei dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zur Bildung einer Quote kommen. Wie dies im Einzelfall zu geschehen hat, ist vom Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen worden. Derzeit gibt es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu. Man darf davon ausgehen, dass letztlich ist eine Frage des Einzelfalles ist, wie die jeweilige Quote aussieht. Zum derzeitigen Zeitpunkt sollte man keine Kürzung seitens der Versicherung hinnehmen, ohne den Rat eines Anwalts einzuholen.