Gefährdung des Straßenverkehrs


Die Gefährdung des Straßenverkehrs ist vom Gesetzgeber mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Regelmäßige Folge ist die Entziehung der Fahrerlaubnis Wird ausnahmsweise die Fahrerlaubnis nicht entzogen, kommt es zu einem Eintrag von 7 Punkten im Verkehrszentralregister.

Der gesetzliche Tatbestand umfasst 3 Fallgruppen.

Die erste Fallgruppe erfasst die Fälle, in denen zur Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB die Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert hinzutritt.

Insoweit gibt es hinsichtlich der Verteidigungsmöglichkeiten wenig zu den Ausführungen zur Trunkenheitsfahrt hinzuzufügen. Wichtig ist, dass versicherungsrechtliche Folgen eintreten können und regelmäßig auch werden.

Die zweite Fallgruppe erfasst die Fälle, in denen der Mandant ein Fahrzeug geführt haben soll, obwohl er infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Bekanntes Beispiel aus der Praxis ist die Übermüdung. Immer wieder kommt es vor, dass Mandanten nach einem Verkehrsunfall meinen, sich noch am Unfallort gegenüber den Polizeibeamten damit entschuldigen zu müssen, sie seien übermüdet gewesen. Ab diesem Moment geht es für den Verteidiger nur noch um Begrenzung des Schadens für den Mandanten. Ein klassischer Fall, in dem die Geltendmachung des Aussageverweigerungsrechts und anschließende Einholung von Rechtsrat bei einem Strafverteidiger die beste Lösung ist.

Auch bei dieser Fallgruppe sind versicherungsrechtliche Folgen zu befürchten.

Die 3. Fallgruppe erfasst die Fälle, in denen der Mandant grob verkehrswidrig und rücksichtslos eine der so genannten sieben Todsünden im Straßenverkehr begangen haben soll. Die so genannten 7 Todsünden sind im Gesetzestext aufgeführt.

Diese Fallgruppe bietet die meisten Verteidigungsmöglichkeiten, muss dem Mandanten doch nicht nur bewiesen werden, dass er den Verkehrsverstoß begangen hat, sondern dass der Verstoß darüber hinaus noch grob verkehrswidrig und rücksichtslos war. Hier setzt eine gute Verteidigung regelmäßig bei den Begriffen grob verkehrswidrig und rücksichtslos an.

Auch bei dieser Fallgruppe drohen versicherungsrechtliche Folgen.