Promillegrenzen
0,0 Promille: Für Führerscheininhaber, die sich noch innerhalb der Probezeit nach § 2a StVG befinden oder jünger als 21 Jahre sind, gilt nach § 24a StVG ein absolutes Alkoholverbot. Ein Verstoß hiergegen ist eine Ordnungswidrigkeit. Sie wird mit 250 € Geldbuße und dem Eeintrag von 2 Punkten im Verkehrszentralregister geahndet. Es handelt sich um einen Typ-A-Verstoß, folglich verlängert sich die Probezeit auf 4 Jahre und es ist ein Aufbauseminar zu absolvieren. Die Vorschrift gilt für alle Führerscheininhaber unter 21 Jahren und für jeden Führerscheininhaber innerhalb der Probezeit.
0,3 Promille: Ab dieser Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille kann sog. relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn Ausfallerscheinungen (z.b. Fahren von "Schlangenlinien" o.ä.) den Schluß auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zulassen. Sofern relative Fahruntüchtigkeit festgestellt wird, liegt Trunkenheit im Verkehr vor, eine Straftat gem. $ 316 StGB. Diese führt zu einer strafgerichtlichen Verurteilung sowie zu dem Entzug der Fahrerlaubnis.
0,5 Promille: Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Konzentration führt, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG.
1,1 Promille: Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille gilt jeder Kraftfahrer als absolut fahruntüchtig, ohne dass es auf Fahrfehler oder sonstige Ausfallerscheinungen ankommt. Das Führen von Kraftfahrzeugen ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille gilt als Straftat gem. § 316 StGB, Trunkenheit im Verkehr. Folge ist regelmäßig, wie bei der relativen Fahruntüchtigkeit, eine Geldstrafe, die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anweisung an die Fahrerlaubnisbehörde, binnen einer bestimmten Frist keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen . Die Länge der Sperrfrist liegt im Ermessen des Gerichts.
1,6 Promille: Bei einer erstmaligen Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr ohne vorangegangene Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit Alkohol ist die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis regelmäßig unproblematisch. Lag allerdings der Wert der Blutalkoholkonzentration über 1,6 Promille, ist die Fahrerlaubnisbehörde gehalten, von Gesetzes wegen eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) anzuordnen. Wenig bekannt ist, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille auch bei Radfahrern die absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet wird. In diesen Fällen wird zwar im Strafverfahren die Fahrerlaubnis nicht entzogen, allerdings erhält die Fahrerlaubnisbehörde eine Nachricht über die Verurteilung gemäß den Mitteilungspflichten im Strafverfahren. Folge ist sodann wiederum die Anordnung einer MPU, wenn der/die Verurteilte Inhaber einer Fahrerlaubnis ist.
2,5 Promille: Ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 Promille hat das Gericht zu prüfen, ob die Schuldfähigkeit vollständig ausgeschlossen ist.