Lasermessgeräte
Geschwindigkeitsmessungen mittels Laser erfolgen durch das Messen der Laufzeit von kurzen Infrarotlichtimpulsen. Die Messtechnik an sich kann nicht in Frage gestellt werden. Wichtig zu wissen ist, daß Laserlicht sich von seiner Quelle her kegelförmig ausbreitet, folglich der Meßstrahl sich mit zunehmender Entfernung immer mehr ausweitet. Ein Umstand, der bei der Messung auf grösserer Entfernung von Bedeutung werden kann, wenn kein Einzelfahrzeug gemessen wird.Obwohl alle in der Bundesrepublik Deutschland beim Laserverfahren eingesetzten Gerät über die technischen Voraussetzungen verfügen, mit einer Aufzeichnungsvorrichtung versehen zu werden, wird fast ausnahmslos von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht.
Dieses führt dazu, das im späteren Verfahren nur die Aussagen von Polizeibeamten und das von diesen ausgefüllte Messprotokoll zu Beweiszwecken zur Verfügung steht. Allein anhand dieser Beweismittel erfolgt die Dokumentation des Messvorgangs, die Festlegung der Verteidigungstaktik und die Erstellung eines ggfls erforderlich werdenden Gutachtens.
Ansätze für die Verteidigung sind immer wieder auftauchende Wissenslücken
hinsichtlich der Funktionsweise und der Bedienungsanforderungen bei den Messbeamten. Insbesondere mangelhafte Kenntnisse bezüglich der Aufweitung des Messstrahls über längere Entfernungen, die Dauer der einzelnen Messung sowie der Reflexionseigenschaften bei den Messungen eröffnen der Verteidigung immer wieder Möglichkeiten.
Vor der Inbetriebnahme des Messgerätes sind geräteabhängig unterschiedliche Tests durchzuführen. Immer wieder erlebt man als Verteidiger, das die Durchführung dieser Tests im Messprotokoll bestätigt werden, die Messbeamten in der Gerichtsverhandlung aber die korrekte Durchführung dieser Tests nicht beschreiben können.
Aus den vorstehenden Ausführungen können Sie entnehmen, daß die Verteidigung zum einen fußt auf einer Auswertung der Akte - unter Berücksichtigung der Angaben des Mandanten zur konkreten Messsituation -, zum anderen schwerpunktmässig in der Hauptverhandlung durch Vernehmung der Polizeibeamten erfolgt.