Fahrverbot


Zur Verhängung eines Fahrverbotes kann es sowohl im Bußgeldverfahren als auch im Strafverfahren kommen.

Fahrverbot im Strafverfahren


Gemäß § 44 StGB kann es in einem Strafverfahren auch zur Verhängung eines Fahrverbotes kommen.

Zwar ist das Fahrverbot gegenüber der Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich das mildere Mittel. Zu beachten ist jedoch, dass im Regelfall das Fahrverbot für Kraftfahrzeuge aller Art gilt, also auch für nicht erlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge. Anders ist dies nur, wenn im Urteil eine Einschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten zum Ausdruck kommt.

Ein Fahrverbot reicht insoweit also weiter als die Entziehung der Fahrerlaubnis. Während sich die Entziehung der Fahrerlaubnis nur auf das Führen Erlaubnis wichtiger Kraftfahrzeuge bezieht, betrifft der Regelfall des Fahrverbotes alle Arten von Kraftfahrzeugen.


Fahrverbot im Bußgeldverfahren


Voraussetzung für die Verhängung eines Fahrverbotes nach § 25 Abs. 1 StVG ist, dass der Betroffene ordnungswidrig im Sinne von § 24 StVG gehandelt hat und dass gegen ihn deswegen eine Geldbuße festgesetzt wird.

Ein Fahrverbot kann somit nur als Nebenfolge eine Geldbuße, nicht aber isoliert angeordnet werden. Zu beachten ist weiter, dass Fahrverbote im Bußgeldverfahren nur gegen Kraftfahrzeugführer, nicht etwa auch gegen Kraftfahrzeughalter angeordnet werden können.

Gemäß § 25 Abs. 1 StVG darf ein Fahrverbot nur dann angeordnet werden, wenn ein Fahrzeugführer grob oder beharrlich gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verstoßen hat.

Hierin liegt oftmals die Möglichkeit der Verteidigung gegen ein Fahrverbot.

Grobe Pflichtverletzungen im Sinne des § 25 Abs. 1 StVG sind nach der Rechtsprechung solche, die objektiv immer wieder die Ursache schwerer Unfälle sind und subjektiv auf besonders großen Leichtsinn, grober Nachlässigkeit und Gleichgültigkeit beruhen. Hervorzuheben sind insoweit erhebliche Geschwindigkeitsverstöße, Abstands-und Rotlichtverstöße sowie das Wenden auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen.

Im Bußgeldkatalog sind die entsprechenden Tatbestände aufgeführt. Man spricht von so genannten Regelfahrverboten. Allerdings können Fahrverbote auch bei Vorliegen anderer Bußgeldtatbestände verhängt werden.

Eine beharrliche Pflichtverletzung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Betroffene durch wiederholte Begehung von Ordnungswidrigkeiten einen Mangel an rechtstreuer Gesinnung und Einsicht in sein früher begangenes Unrecht offenbart. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass in Bayern und Baden-Württemberg nach meiner Erfahrung sehr viel früher eine beharrliche Pflichtverletzung angenommen wird als in Norddeutschland.