Bussgeld
Wenn eine Behörde ein Bussgeld verlangt, beginnt da Verfahren für den Betroffenen mit der Anhörung. Dieses kann unmittelbar nach vermeintlicher Begehung einer Ordnungswidrigkeit sein. Dies ist z.B. der Fall bei Geschwindigkeitsmessungen mit Geräten mit Lasertechnik. Bei diesen Geräten wird bis heute in einer Vielzahl von Fällen kein Lichtbild von dem Fahrer gefertigt, so dass dieser unmittelbar nach Messung angehalten wird. An dieser Stelle sei bereits auf das Recht zur Aussageverweigerung hingewiesen.
In den weitaus meisten Fällen wird dem Betroffenen ein schriftlicher Anhörungsbogen zugesandt. Dieses ist der Zeitpunkt, zu dem ein Rechtsanwalt, am besten ein Fachanwalt für Verkehrsrecht oder ein Fachanwalt für Strafrecht, aufgesucht werden sollte.
Lässt sich der Betroffene zur Sache ein, obwohl er die Möglichkeiten der Verteidigung nicht kennt, hat dieses nach unserer Erfahrung regelmäßig zur Folge, dass seine Situation sich verschlechtert.
Kann die Bußgeldbehörde nicht überzeugt werden, das Verfahren gegen den Mandanten einzustellen, wird von dieser ein Bußgeldbescheid erlassen. Es sollte grundsätzlich gegen jeden Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt werden. In einer Vielzahl von Fällen stellen die Gerichte im so genannten Zwischenverfahren, dass dem Verfahren bei der Bußgeldbehörde folgt, doch noch das Verfahren gegen den Betroffenen ein, wenn die Begründung des Einspruchs das Gericht überzeugt.
Dem Zwischenverfahren folgt die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht. Diese sollte nicht nur dann gesucht werden, wenn in der Sache Aussicht auf Erfolg besteht. Die Hauptverhandlung kann auch dann gesucht werden, wenn es darum geht, das Ergebnis möglichst lange hinauszuzögern. Hierum kann es insbesondere gehen, wenn ein Fahrverbot möglichst lange hinausgezögert werden soll, bei Betroffenen, die einen Führerschein auf Probe haben sowie dann, wenn verteidigt wird im Hinblick auf Eintragungen im Verkehrszentralregister.
Aus den vorgenannten Gründen macht es oft auch noch Sinn, ein Rechtsmittel einzulegen, obwohl in der Sache keine Aussicht auf Erfolg besteht. Allerdings setzt eine solche Verteidigung vorhandene Geldmittel oder eine gute Rechtschutzversicherung voraus.
Zu häufiger vorkommenden Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsverstößen, Abstandverstößen, Rotlichtverstößen sowie Verstößen gegen § 24 a StVG wegen Alkohol und Drogen haben wir nebenstehend einige Hinweise für Sie zusammengestellt. Keine Berücksichtigung haben bei uns gefunden Parkverstöße. Rechtsschutzversicherungen treten bei Parkverstößen grundsätzlich nicht ein. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes steht in keinem Verhältnis zu den Rechtsfolgen, insbesondere nicht aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten.