Trunkenheit im Verkehr
Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses von Alkohol oder anderer berauschender Mittel (Drogen) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freienstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Im Regelfalle wird die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre zur Wiedererteilung ausgeurteilt. Der Zeitraum der Sperre bemisst sich im Regelfalle auf ein Jahr ab Begehung der Tat. Wird die Fahrerlaubnis ausnahmsweise nicht entzogen, führt dieses zum Eintrag von 7 Punkten im Verkehrszentralregister.
Fahruntüchtig ist jeder, der einen Blutalkoholgehalt von mehr als 1,1 Promille aufweist (absolute Fahruntüchtigkeit). In dem Bereich von 0,3-1,1 Promille wird, Fahruntüchtigkeit angenommen, wenn dem Mandanten ein auf den Alkoholgenuss zurückzuführender Fahrfehler nachgewiesen wird (relative Fahruntüchtigkeit). Letzteres gilt entsprechend für den Genuss von Drogen.
Ist der Blutalkoholgehalt >1,6 Promille bei der Tat oder ist der Mandant bereits zuvor im Straßenverkehr wegen einer Zuwiderhandlung (sei es auch nur eine Ordnungswidrigkeit) aufgefallen, ist von der Straßenverkehrsbehörde vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen.
Beruhte die Fahruntüchtigkeit auf den Genuss von Drogen, droht ebenfalls Ungemach seitens der Verwaltungsbehörde.
Gegen den Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr gibt es wenig Möglichkeiten der Verteidigung. Dieses hat seinen Hintergrund darin, dass die Tathandlung einfach zu beweisen ist. Zeugen für den Umstand, dass der Mandant gefahren ist, sind im Regelfall 2 oder mehr Polizeibeamte. Das Zeugnis eines Polizeibeamten oder eines Zeugen, der nicht mit seiner Mutter ist, würde im übrigen ausreichen. Darüber hinaus wird der Genuss von Alkohol oder Drogen bewiesen durch ein gerichtsmedizinisches Gutachten, das aufgrund einer Venenblutentnahme bei dem Mandanten erstellt wird.
Verteidigungsmöglichkeiten gibt es allenfalls wegen seltener Verletzungen von Formvorschriften, wenn der Mandant den so genannten Nachtrunk behauptet oder im Falle der relativen Fahruntüchtigkeit. Ansonsten ist die Verteidigung darauf gerichtet, die Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis möglichst kurz zu halten bzw. nach Verurteilung darauf hinzuwirken, das diese Sperre verkürzt wird.
Fahruntüchtig ist jeder, der einen Blutalkoholgehalt von mehr als 1,1 Promille aufweist (absolute Fahruntüchtigkeit). In dem Bereich von 0,3-1,1 Promille wird, Fahruntüchtigkeit angenommen, wenn dem Mandanten ein auf den Alkoholgenuss zurückzuführender Fahrfehler nachgewiesen wird (relative Fahruntüchtigkeit). Letzteres gilt entsprechend für den Genuss von Drogen.
Ist der Blutalkoholgehalt >1,6 Promille bei der Tat oder ist der Mandant bereits zuvor im Straßenverkehr wegen einer Zuwiderhandlung (sei es auch nur eine Ordnungswidrigkeit) aufgefallen, ist von der Straßenverkehrsbehörde vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen.
Beruhte die Fahruntüchtigkeit auf den Genuss von Drogen, droht ebenfalls Ungemach seitens der Verwaltungsbehörde.
Gegen den Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr gibt es wenig Möglichkeiten der Verteidigung. Dieses hat seinen Hintergrund darin, dass die Tathandlung einfach zu beweisen ist. Zeugen für den Umstand, dass der Mandant gefahren ist, sind im Regelfall 2 oder mehr Polizeibeamte. Das Zeugnis eines Polizeibeamten oder eines Zeugen, der nicht mit seiner Mutter ist, würde im übrigen ausreichen. Darüber hinaus wird der Genuss von Alkohol oder Drogen bewiesen durch ein gerichtsmedizinisches Gutachten, das aufgrund einer Venenblutentnahme bei dem Mandanten erstellt wird.
Verteidigungsmöglichkeiten gibt es allenfalls wegen seltener Verletzungen von Formvorschriften, wenn der Mandant den so genannten Nachtrunk behauptet oder im Falle der relativen Fahruntüchtigkeit. Ansonsten ist die Verteidigung darauf gerichtet, die Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis möglichst kurz zu halten bzw. nach Verurteilung darauf hinzuwirken, das diese Sperre verkürzt wird.