Alkohol und Drogen
Alkohol und Drogen am Steuer führen auch im Bereich der Ordnungswidrigkeiten zu den unangenehmsten Folgen für den Betroffenen. Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
Die Verurteilung wegen einer solchen Ordnungswidrigkeit führt zu einem Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten. Eine Geldbuße wird fällig bei fahrlässiger Begehungsweise von mindestens 500 €, war Wiederholungstäter bis zu 1500 €. Bei einem rechtskräftig festgestellten Verstoß werden 4 Punkte im Zentralregister eingetragen.
Für Fahranfänger gelten im übrigen die §§ 24 a und 24 c StVG.
Die Verteidigung gegen einen Vorwurf gemäß § 24 a StVG ist, soweit Alkohol im Spiel ist, eingeschränkt. Das einzige zugelassene Messgerät zur Bestimmung des Atemalkohols gilt seit Ende des letzten Jahrhunderts als standardisiertes Messverfahren. Einwendungen sind gegen die Messung nur möglich, wenn sich ein Bedienungsfehler nachweisen lässt.
Wesentlich interessanter stellt sich die Situation bei Drogen dar. Nach dem Gesetzestext muss eine bestimmte Mindestgrenze der relevanten Betäubungsmittel nicht überschritten sein. Der Gesetzgeber ist bei Erlass der Vorschrift davon ausgegangen, dass grundsätzlich allein beim Nachweis eines berauschenden Mittels eine mögliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit gegeben ist.
Seit Inkrafttreten der Vorschrift haben sich jedoch die Nachweismöglichkeiten in Bezug auf Betäubungsmittel im Blut gebessert. Dies hat zur Folge, dass die berauschende Mittel länger nachgewiesen werden können. Dieser Umstand hat dazu geführt, dass das BVerfG eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift gefordert hat. Deswegen reicht inzwischen nicht mehr jede Menge des berauschenden Mittels, die im Blut nachgewiesen wird. Vielmehr muss eine Konzentration festgestellt werden, die es als möglich erscheinen lässt, dass der Betroffene in seiner Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war.
Hieraus ergeben sich Ansätze zur Verteidigung.