Entziehung nach Alkohol- und Drogenkonsum


Folge strafrechtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr können - sofern nicht bereits im Strafverfahren selbst eine rechtskräftige Entziehung der Fahrerlaubnis als Maßregel gem. § 69 StGB erfolgt ist - Maßnahmen der Verwaltungsbehörde (Fahrerlaubnisbehörde) sein. Selbst wenn also aus gleich welchen Gründen es im Strafverfahren nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis gekommen ist, folgt in der Regel anschließend ein Verwaltungsverfahren, das von dem Betroffenen häufig mit Unverständnis als "weitere Strafe" aufgefasst wird. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Fahrerlaubnis gegebenenfalls nicht "zur Strafe" für vorangegangenes Fehlverhalten entzogen wird, sondern unter dem Aspekt der zukünftigen Sicherheit der übrigen Teilnehmer des Straßenverkehrs.


Nach § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) muss die Fahrerlaubnisbehörde einem Inhaber die Fahrerlaubnis entziehen, wenn dieser sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. "Geeignet" zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat, § 2 Abs. 4 StVG. Ziel des eingeleiteten Verwaltungsverfahrens ist in der Regel die Überprüfung, ob der Fahrerlaubnisinhaber noch immer geeignet ist, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Aufgrund der erheblichen Bedeutung in der anwaltlichen Praxis soll es hier lediglich um die Fälle im Zusammenhang mit Alkohol- oder Drogenkonsum gehen, wenngleich auch etwa Medikamentenmissbrauch Maßnahmen der Behörde nach sich ziehen können.

Die Konsequenzen und der Umfang dieser Überprüfung durch die bestimmen sich vornehmlich nach der Art der psychoaktiven Substanz (Alkohol, Drogen), deren Feststellung Anlass für das Verfahren war.

Für den Bereich Alkohol gilt, dass der wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilte Betroffene regelmäßig durch ein positives Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nachweisen muss, dass er zukünftig ein Fahrzeug im Straßenverkehr nicht mehr unter Alkoholeinfluss führen wird (MPU, „Idiotentest“). Für den Ersttäter darf eine derartige Begutachtung jedoch erst ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 1,6 Promille angeordnet werden. Sofern die Fahrerlaubnis im Strafverfahren entzogen wurde, gelten diese vorstehenden Ausführungen (gegebenenfalls nach Ablauf einer in dem Strafverfahren verhängten Sperre für die Neuerteilung) für den späteren Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Wurde die Fahrerlaubnis im Strafverfahren jedoch nicht entzogen, hat der Betroffene regelmäßig - will er seine Fahrerlaubnis behalten - die bei der Behörde bestehenden Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen seine Geeignetheit durch eben ein entsprechend positives medizinisch-psychologisches Gutachten auszuräumen. Gelingt ihm dies nicht (negatives Gutachten), wird die Fahrerlaubnis entzogen. Hierbei bleibt es ohne Bedeutung, dass im Strafverfahren die Fahrerlaubnis nicht entzogen wurde und dass gegebenenfalls auch der Tattag bereits länger zurückliegt.

Völlig ungläubig reagieren teilweise Mandanten, die mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille auf dem Fahrrad angehalten wurden und nach Abschluss des Strafverfahrens (§§ 316, 315c StGB) Post von der Fahrerlaubnisbehörde erhalten (z.B. Anordnung einer MPU; Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis). Häufig wird angeführt, dass man vermeintlich vorbildlich gerade deshalb auf das Fahrrad umgestiegen sei, weil man aufgrund Alkoholkonsums ein Kraftfahrzeug nicht mehr steuern könnte. Ein solcher Irrtum kann jedoch die Fahrerlaubnis kosten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblicher Alkoholisierung auch mit einem Fahrrad eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs, so dass jedenfalls hierdurch auch Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet werden, die wiederum nur durch ein positives Gutachten nach medizinisch-psychologische Untersuchungen (MPU) beseitigt werden können. Kann der Betroffene dieser Eignungszweifel nicht ausräumen, kann ihm auch die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen werden.

Neben Alkohol sind weiter zunehmend auch Drogen Auslöser für verwaltungsrechtliche Maßnahmen mit dem Ziel einer Entziehung der Fahrerlaubnis. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen sog. weichen Drogen (Cannabisprodukte) und harten Drogen (z.B. Amphetamin, Heroin, Kokain).

Für den Bereich der harten Drogen fährt der Gesetzgeber und mit ihm die Rechtsprechung eine "Null-Toleranz-Strategie“. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt in der Regel schon bei einmaligem (nachgewiesenen) Konsum harter Drogen. Dies gilt nach der derzeitigen Rechtslage selbst dann, wenn im Zusammenhang mit der Feststellung des vorangegangenen Konsums ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr überhaupt nicht geführt wurde. Voraussetzung ist allerdings, dass die entsprechenden Substanzen bewusst konsumiert wurden.

Eine andere Rechtslage ergibt sich für den Bereich von Cannabisprodukten. Maßgeblich kommt es hier darauf an, ob einmaliger, gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum vorliegt, wofür wiederum die entsprechenden Messergebnisse (v.a. Carbonsäurewert) entscheidend sind. Die Rechtsprechung der zuständigen Gerichte ist in den einzelnen Ländern im Hinblick auf die maßgeblichen Grenzwerte jedoch nicht einheitlich, so dass nur für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden kann, ob wegen gelegentlichen Cannabiskonsums und dem Unvermögen, zwischen dem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr unterscheiden zu können (sog. Trennungsvermögen), die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.

Im Ergebnis empfiehlt es sich dringend, bei jeder Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde im Zusammenhang mit der möglichen Entziehung der Fahrerlaubnis anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch nach dem Entzug im Zusammenhang mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Mitnichten genügt es beispielsweise nach Entzug der Fahrerlaubnis wegen Konsums harter Drogen, schlicht nach 12 Monaten einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu stellen. Die Hoffnung, allein wegen des Zeitablaufs den Führerschein ohne Weiteres wieder zu erhalten, wird die Fahrerlaubnisbehörde enttäuschen. Die vergangenen 12 Monate sind verschenkt.

Vereinbaren Sie im Zweifel frühzeitig einen Besprechungstermin in unserem Hause, um den zeitlichen Rahmen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis möglichst eng zu begrenzen.