Fahrerlaubnis auf Probe


Bei dem erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese für den Zeitraum von 2 Jahren - mit Ausnahme der Fahrerlaubnisklassen M, L, S und T- auf Probe erteilt.

Die Probezeit beginnt mit dem Datum des Erwerbs der Fahrerlaubnis. Das Erteilungsdatum lässt sich regelmäßig dem Führerschein entnehmen.

Wird dem Inhaber der Fahrerlaubnis diese vor Ablauf der Probezeit entzogen oder verzichtet er auf diese, endet die Probezeit vorzeitig. Im Falle der späteren Neuerteilung einer Fahrerlaubnis beginnt auch eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der noch offenen Restdauer der vorhergehenden Probezeit.

Von Bedeutung für den Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe sind die besonderen Folgen bei innerhalb der Probezeit begangener Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten. Diese sind geregelt in § 2a Abs. 2 StVG wie folgt:

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, die Fahrerlaubnisbehörde seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,

ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahe zu legen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,

ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

Wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet nach den vorstehenden Regelungen, verlängert sich die Probezeit um 2 Jahre.

Was schwerwiegende oder weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen in obigen Sinne sind, ist geregelt in der Anlage 12 zur Fahrerlaubnisverordnung. Die Anlage 12 enthält

den Abschnitt A mit den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen und

den Abschnitt B mit den weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Sanktionen vom Gesetzgeber wie eine Treppe aufgebaut sind. Für einen betroffenen Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe ist es immer von Bedeutung, auf der möglichst niedrigsten Stufe zu verbleiben.

Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe kann daher nur angeraten werden, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Denn für ihn ist es bereits bei dem ersten schwerwiegenden Verstoß wichtig, einen Anwalt aufzusuchen, der alle Register zieht, um einen Bußgeldbescheid oder eine Verurteilung zu verhindern, mindestens aber versucht, für den Mandanten zu erreichen, dass eine möglichst lange Zeit vergeht, bevor eine Entscheidung gegen den Mandanten rechtskräftig wird.